Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, markiert einen bedeutenden Schritt in den Bemühungen der Bundesregierung, Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Mit über 60 Einzelmaßnahmen zielt das Gesetz darauf ab, Formerfordernisse im Zivilrecht zu reduzieren, Aufbewahrungspflichten zu verkürzen und den digitalen Wandel zu fördern. Die Bundesregierung erwartet, dass durch diese Maßnahmen die Wirtschaft jährlich um rund 944 Millionen Euro entlastet wird. Bundestag
Die Notwendigkeit für ein solches Gesetz ergibt sich aus der Erkenntnis, dass übermäßige Bürokratie nicht nur die Effizienz von Unternehmen hemmt, sondern auch die Verwaltung belastet und Bürgerinnen und Bürger im Alltag beeinträchtigt. In Zeiten multipler Krisen, stockender Konjunktur und angespannter Haushaltslagen ist die Beseitigung überflüssiger Bürokratie besonders dringend.
Das BEG IV knüpft an die vorherigen Bürokratieentlastungsgesetze an und setzt den Weg der Entbürokratisierung fort. Es ist ein erster Schritt, dem weitere Maßnahmen folgen müssen, um die Bürokratie nachhaltig abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Im Folgenden werden die Kernpunkte des Gesetzes und deren Auswirkungen näher beleuchtet.
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Eine zentrale Maßnahme des BEG IV ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von bisher zehn auf acht Jahre. Diese Änderung betrifft alle Rechnungen und Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist am 30. Oktober 2024 noch nicht abgelaufen war. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in bestimmten Fällen längere Aufbewahrungsfristen gelten können, beispielsweise bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, begonnenen Außenprüfungen oder laufenden steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen. Daher sollte die Vernichtung von Buchungsbelegen und sonstigen Unterlagen im geschäftlichen Verkehr stets in Absprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen.
Förderung des digitalen Wandels
Das BEG IV fördert den digitalen Wandel, indem es in zahlreichen Bereichen das bisherige Schriftformerfordernis (eigenhändige Unterschrift) durch die Textform (z.B. E-Mail) ersetzt. Dies betrifft unter anderem das Gewerbevertragsmietrecht, Vereinsrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht sowie das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe. Besonders hervorzuheben ist die Möglichkeit, Arbeitsverträge künftig digital abzuschließen und zu ändern. Ein Novum stellt zudem die Einführung der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden und Verwaltungsakten durch die Steuerbehörden dar, die nun zum Abruf bereitgestellt werden können. Diese Maßnahmen sollen die Effizienz steigern und den Verwaltungsaufwand reduzieren.
Änderungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung
Für Unternehmen mit einer jährlichen Umsatzsteuerzahllast bis zu 9.000 Euro (bisher 7.500 Euro) ändert sich ab dem 1. Januar 2025 der Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung von monatlich auf quartalsweise. Diese Anpassung soll insbesondere kleine Unternehmen entlasten und den bürokratischen Aufwand verringern.
Insgesamt zielt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz darauf ab, durch gezielte Maßnahmen den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Bürger zu reduzieren und die Digitalisierung voranzutreiben. Es ist jedoch ratsam, sich über die spezifischen Änderungen und deren Auswirkungen im Klaren zu sein und gegebenenfalls fachlichen Rat einzuholen.