Wachstumschancengesetz von 3/2024

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Das Wachstumschancengesetz (WCG), das am 28. März 2024 in Kraft getreten ist, markiert einen bedeutenden Schritt in der deutschen Steuerpolitik. Mit diesem Gesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern, Investitionen zu fördern und Innovationen zu stimulieren. Gleichzeitig sollen steuerliche Vereinfachungen umgesetzt und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden. Die beschlossenen Maßnahmen betreffen nicht nur Unternehmen und Investoren, sondern auch Arbeitnehmer und Rentner. Einige der Steuerentlastungen sind zeitlich befristet, während andere langfristig angelegt sind. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft: teils rückwirkend ab 2023, teils ab dem 1. Januar 2024 oder später. Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen gegeben, die sich aus dem Wachstumschancengesetz ergeben.

Wichtige Änderungen im Überblick:

  • Erhöhung der Abzugsfähigkeit von Geschenken: Seit dem 1. Januar 2024 können Unternehmen Geschenke an Geschäftspartner bis zu einem Wert von 50 Euro als Betriebsausgabe absetzen. Zuvor lag die Grenze bei 35 Euro.
  • Anhebung des Bruttolistenpreises für elektrische Dienstwagen: Der berücksichtigungsfähige Bruttolistenpreis für elektrische Dienstwagen wurde zur Anwendung der 0,25-%-Regel auf 70.000 Euro erhöht. Dies soll die Nutzung von Elektrofahrzeugen im Dienstwagenbereich fördern.
  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA): Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde für Anschaffungen zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 wieder eingeführt. Der maximale Abschreibungssatz beträgt das Zweifache der linearen AfA, jedoch höchstens 20 %. Zudem wird die degressive AfA für Wohngebäude mit 5 % befristet bis zum 30. September 2029 wieder eingeführt. Es gibt auch Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsbau und eine Erhöhung der Sonderabschreibung für betriebliche Investitionskosten von 20 % auf bis zu 40 %, sofern der Gewinn nicht höher ist als 200.000 Euro.
  • Erleichterungen für Kleinunternehmer: Ab 2024 sind Kleinunternehmer in der Regel von der Abgabe der Umsatzsteuererklärung befreit. Zudem wird die Schwelle für die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung ab 2025 auf 2.000 Euro erhöht.
  • Anhebung der Schwellenwerte für die Buchführungspflicht: Die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht werden auf 800.000 Euro Umsatz bzw. 80.000 Euro Gewinn für Gewerbebetriebe sowie Land- und Forstwirtschaft für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2023 angehoben.
  • Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetz: Es wurden Anpassungen vorgenommen, um die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern.
  • Erhöhung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte: Seit 2024 hat sich die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro erhöht. Zuvor lag sie bei 600 Euro.
  • Anhebung des Pauschbetrags für Berufskraftfahrer: Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer wurde auf 9 Euro pro Tag erhöht.
  • Anpassungen bei der Rentenbesteuerung: Für neue Rentenjahrgänge wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags um 0,5 % reduziert. Der Altersentlastungsbetrag wird entsprechend angepasst.
  • Förderung von Forschung und Entwicklung: Es wurden Maßnahmen ergriffen, um Investitionen in Forschung und Entwicklung steuerlich zu begünstigen.

Diese Änderungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken, Investitionen fördern und steuerliche Vereinfachungen umsetzen. Es ist wichtig, die individuellen Auswirkungen dieser Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen.