Das Steuerfortentwicklungsgesetz zielt darauf ab, das deutsche Steuersystem durch eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zu modernisieren und an aktuelle wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen. Ursprünglich als „Zweites Jahressteuergesetz“ konzipiert, umfasst es bedeutende Änderungen, die sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betreffen. Angesichts der politischen Entwicklungen seit dem 6. November 2024, als die Bundesregierung ihre parlamentarische Mehrheit im Bundestag verlor, ist die Verabschiedung des Gesetzes jedoch ungewiss.
Es bleibt abzuwarten, welche der geplanten Maßnahmen vor möglichen Neuwahlen noch umgesetzt werden können. Daher ist es für Steuerpflichtige und Unternehmen essenziell, die aktuelle politische Lage aufmerksam zu verfolgen und sich über potenzielle steuerliche Änderungen zu informieren. Im Folgenden werden einige der zentralen Projekte mit größerem Änderungspotenzial vorgestellt, die die Bundesregierung im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes geplant hat.
Geplante steuerliche Änderungen 2025
- Abschaffung der Steuerklassen III und V; Beibehaltung des EhegattensplittingsAb dem 1. Januar 2030 ist die Abschaffung der Steuerklassen III und V zugunsten des Faktorverfahrens vorgesehen. Derzeit können Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder IV mit Faktor wählen. Die Kombination III/V führt häufig zu einem höheren Nettoverdienst während des Jahres, kann jedoch zu Steuernachzahlungen nach der Einkommensteuererklärung führen. Durch die Einführung des Faktorverfahrens soll die Steuerbelastung bereits während des Jahres realitätsnah entsprechend der jeweiligen Einkommen verteilt werden. Das Ehegattensplitting bleibt dabei unberührt. VLH
- Anpassung der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)Aktuell können GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 Euro im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Für GWG über 250 Euro und unter 1.000 Euro besteht die Möglichkeit, einen jahresbezogenen Sammelposten zu bilden und diesen über fünf Jahre abzuschreiben. Geplant ist, die Schwelle für die Sofortabschreibung auf 1.000 Euro anzuheben und die Abschreibungsdauer für Sammelposten von fünf auf drei Jahre zu verkürzen. Zudem soll der Wert einzelner Güter im Sammelposten auf bis zu 800 Euro erhöht werden, mit einem Gesamtwert von maximal 5.000 Euro.
- Reform der KleinunternehmerregelungAb dem 1. Januar 2025 soll die Europäische Kleinunternehmer-Richtlinie unmittelbar gelten. Dies ermöglicht in Deutschland ansässigen Kleinunternehmen, über ein spezielles Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kleinunternehmerregelung auch im europäischen Ausland in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für im europäischen Ausland ansässige Kleinunternehmen in Deutschland. Für die Steuerbefreiung ist eine Gesamtumsatzgrenze von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr vorgesehen. Wird im laufenden Jahr die 25.000-Euro-Grenze überschritten, entfällt im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung. Das Bundesministerium der Finanzen plant jedoch, bei Überschreitungen im laufenden Jahr bis zu 100.000 Euro die Steuerbefreiung als Vereinfachungsregel weiterhin anzuwenden.
Hinweis für Steuerpflichtige
Angesichts der aktuellen politischen Lage und der noch ausstehenden Verabschiedung des Steuerfortentwicklungsgesetzes ist es für Steuerpflichtige wichtig, die Entwicklungen genau zu beobachten und gegebenenfalls rechtzeitig mit ihrem steuerlichen Berater Rücksprache zu halten, um auf mögliche Änderungen vorbereitet zu sein.